Rechtliche Hinweise

Beschwerdemanager des Unternehmens ist Herr Marco Bätzel

Tel.: 0211-179363-14

E-Mail: baetzel@wbsh-vv.de

Kundenbeschwerden können per Email oder in Textform eingereicht werden. Binnen zwei Wochen erhält der Beschwerdeführer einen Zwischenbescheid, binnen 6 Wochen einen endgültigen Bescheid, es sei denn der Zwischenbescheid weist auf eine längere Bearbeitungsfrist hin. Bei einem abschlägigen Bescheid erhält der Kunde hierin Informationen zum freiwilligen Streitbeilegungsverfahren (VuV) und zur Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage.

Urheberschutz

Inhalt und Aufbau des Internetauftritts der WBS Hünicke Vermögensverwaltung GmbH sind durch das deutsche Urheberrecht geschützt. Jede Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildern, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WBS Hünicke Vermögensverwaltung GmbH.

Haftung

Die WBS Hünicke Vermögensverwaltung GmbH überprüft und aktualisiert kontinuierlich die Informationen auf ihren Webseiten. Trotz aller Sorgfalt können sich zwischenzeitlich Daten verändert haben. Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann deshalb nicht übernommen werden. Das gleiche gilt auch für die Internetseiten Dritter, auf die mit Links verwiesen wird. Die WBS Hünicke Vermögensverwaltung GmbH ist für den Inhalt der Internetseiten, die mittels Link erreicht werden, nicht verantwortlich.

Dienstleistung gegenüber Fondsvermögen

Bei der Honorabrechnung auf Basis des NAV werden zugunsten des Kunden die Kundenbestände an  Fondsanteilen, zu denen WBSH die KVG berät oder der Fondsvermögen verwaltet, rausgerechnet. Diese Fonds sind: KVG HansaInvest Hanseatische Investmentgesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. deren Fondsvermögen WBS Hünicke Multiasset (ISIN DE000A2JF8S2), Strategie Welt Select (ISIN DE000ADPZG4) und Effecten-Spiegel-Aktien-Fonds (ISIN DE000A2N82J8)

Erklärung zur Nachhaltigkeit

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften z.B. Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung und Vergütungspolitik

„Nachhaltigkeitsrisiko“ ist laut Definition „ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“. Als „Nachhaltigkeitsfaktor“ werden „Umwelt-, Sozial und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung“ angesehen.

Erklärung Nr. 1 des Unternehmens: Nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden nicht berücksichtigt. Das Unternehmen ist nicht in der Lage eine Berücksichtigung durchzuführen. Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“

Erklärung Nr. 2 des Unternehmens: Die EU verpflichtet das Unternehmen, die Kunden über eine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen zu informieren.

Das Unternehmen hat keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken über die stetige Beobachtung des Börsenkurses der Wertpapiere hinaus bei ihren Investitionsentscheidungen für den Kunden.

Dies aus folgendem Grund:

Zwar ist es völlig richtig, dass die EU den Kapitalmarktteilnehmern, die mit einer „Nachhaltigkeit“ ihrer Produkte oder Dienstleistungen werben, strenge Transparenzvorschiften auferlegt. Hier gibt es viele Missstände, denn oftmals ist in der Werbemarke „Nachhaltigkeit“ nichts Nachhaltiges enthalten. Das Unternehmen hat sich entschieden, kein Nachhaltigkeitsprodukt (etwa in Form einer gesonderten „Anlagerichtlinie Nachhaltigkeit“) aufzulegen. Dies auch, weil das Unternehmen derzeit nicht schlauer ist als die Experten des jeweiligen Fachgebietes (Ist ein Elektroauto nun nachhaltiger als ein Benzinauto und wann wird die Bewertung offensichtlich und wann wirkt sich das im Börsenkurs von Daimler und Tesla aus? Beschäftigt LVMH nun derzeit Magermodells oder nicht, sind Rüstungsunternehmen nachhaltig?). Das Unternehmen sieht die Risiken der Nachhaltigkeit für das Portfolio aber trotzdem umfassend und bestens dadurch berücksichtigt, dass die Börsenkursentwicklung unseres Anlageuniversums täglich genau beobachtet wird. Jeder börsennotierte Emittent unterliegt mit seinem Geschäftsmodell den sich wandelnden gesellschaftlichen Moralvorstellungen, die sich dann in sich wandelnde Rechtsvorschriften der jeweils für den Geschäftsbetrieb des Emittenten zuständigen nationalen Staaten ausdrückt oder – auch im Vorfeld – einer moralischen Abwendung der Anlegerschaft. Dies drückt sich in den sinkenden Kursen (steigende Rechtskosten oder nachlassende Nachfrage) aus. Dies stellt ein Risiko für die davon betroffenen Teile Ihrer von uns verwalteten bzw. beratenden Vermögenswerte dar. Das Unternehmen legt für seine Kunden ausschließlich in börsennotierten Wertpapieren an. Dies mit gutem Grund, denn der Mechanismus der Börsenkursbildung ist nach allgemeiner Meinung der Experten die beste aller Risikoeinschätzungsverfahren. Dies gilt auch für die steigende Rechtskosten einer sich im Wandel befindlichen Rechtsordnung und die sich wandelnden Moralvorstellungen der Anlegerschaft. Es ist völlig ausgeschlossen, dass das Unternehmen sich derzeit mit den geplanten globalen und nationalen Regulierungsvorhaben für Emittenten des Anlageuniversums beschäftigt oder aber die Moralvorstellungswandlungen der internationalen Anlegerschaft analysieren. Wer kann seriös voraussagen, wann Google/YouTube verstaatlicht, Amazon zerschlagen und das Geschäftsmodell von Facebook verboten wird? Das braucht es aber auch nicht, denn sämtliche dazu vorliegenden Informationen, Prognosen und Bewertungen sind in dem Börsenkurs inkorporiert. Insofern stellt die übliche tägliche Beobachtung des Börsenkurses das beste aller Mittel dar, um Risiken bei den Titeln des Anlegerportfolios und geplanten Anlagen für diese Portfolien zu beurteilen. Dies gilt eben auch für die Risiken aus Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung im Geschäftsbereich der Emittenten. Es wäre absurd zu verlangen, dass das Unternehmen andere – notwendigerweise schlechtere – Verfahren einsetzt, um das Nachhaltigkeitsrisiko zu bewerten. Zumal wenn der Staat selbst sich nicht zutraut, unerwünschte Unternehmenszwecke zu identifizieren und zu verbieten oder wenigstens das Listing an den von ihm betriebenen Börsen zu unterbinden.

Erklärung Nr. 3 des Unternehmens: Die empfohlenen Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Über die Beobachtung des Börsenkurses hinaus bestehen keine Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Das Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte lautet: Es wird aus vorstehenden Gründen (optimale Informationsverarbeitung per Börsenkurs) keine Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken erwartet. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Anlageberatung nicht einbezogen.

Erklärung Nr. 4 des Unternehmens:  Unsere Vergütungspolitik betreffend Mitarbeitern steht im Einklang mit unserer Art der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken, nämlich Nichtberücksichtigung.

Das Unternehmen WBS Hünicke Vermögensverwaltung GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.